Die Vorinstanz wäre gestützt auf den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz bei Kinderangelegenheiten (vgl. E. 3.2.1 oben) daher zur Abklärung des vor der Trennung zuletzt gelebten Lebensstandards (unter Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote) verpflichtet gewesen. Eine neue Unterhaltsberechnung würde sich hier einzig für den Fall erübrigen, wenn die Parteien vor der Trennung sparsamer gelebt haben als es die finanziellen Verhältnissen zuliessen und sie ihren ganzen allfälligen Überschuss angespart haben.