Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, haben Kinder – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz wäre gestützt auf den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz bei Kinderangelegenheiten (vgl. E. 3.2.1 oben) daher zur Abklärung des vor der Trennung zuletzt gelebten Lebensstandards (unter Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote) verpflichtet gewesen.