3.3. 3.3.1. Was den Kinderunterhalt betrifft, ist dieser entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.5) im Gegensatz zum ehelichen Unterhalt (vgl. E. 2.4.2 oben) nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor deren Trennung in seiner Höhe begrenzt (vgl. E. 2.4.3 oben). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, haben Kinder – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit.