Es wurden seitens des Gerichts lediglich wenige Fragen an die Rechtsvertreter der Parteien gerichtet, ohne dass die Parteien selber zu Wort gekommen wären (vgl. act. 69 ff.). Warum – entgegen der Beweisanordnung – auf die Durchführung einer Parteibefragung verzichtet wurde, wurde nicht begründet und ist unter den gegebenen Umständen (vgl. E. 3.3 unten) auch nicht nachvollziehbar.