3.2.3. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Familiengerichts Q._____ vom 19. Dezember 2023 waren die Parteien zur Verhandlung am 14. Februar 2024 vorgeladen worden. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer Parteibefragung angeordnet (act. 56). Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2024 ergibt sich allerdings, dass die Parteien nicht persönlich befragt wurden, obwohl sich eine Parteibefragung offensichtlich aufgedrängt hätte (vgl. E. 3.3 unten). Es wurden seitens des Gerichts lediglich wenige Fragen an die Rechtsvertreter der Parteien gerichtet, ohne dass die Parteien selber zu Wort gekommen wären (vgl. act.