Die Pflicht zur Anhörung der Eltern dient einerseits der Sachverhaltsfeststellung und ist andererseits in Kinderbelangen eine Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Anzuhören sind die Eltern persönlich, nicht nur ihre Vertreter (MI- CHEL/BRUTTIN, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 297 ZPO). Es ist somit grundsätzlich von einem Obligatorium der Anhörung der Parteien im strittigen Eheschutzverfahren auszugehen. Unterbleiben darf die Anhörung eines Elternteils nur bei Unmöglichkeit (z.B. wegen unbekannten Aufenthalts, Urteilsunfähigkeit, Krankheit; SPYCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 297 ZPO; vgl. Art. 273 Abs. 2 ZPO). - 13 -