3.2.2. Bei im summarischen Verfahren durchzuführenden eherechtlichen Angelegenheiten führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Für ein schriftliches Verfahren kommen somit höchstens diejenigen Fälle in Frage, in denen sich der Sachverhalt allein anhand von Urkunden darlegen lässt (LÖT- SCHER/SCHENK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 273 ZPO). Bei Kinderangelegenheiten ist gestützt auf Art. 297 Abs. 1 ZPO und Art. 296 Abs. 1 ZPO indessen grundsätzlich immer eine Verhandlung mit Parteibefragung (Art.