Sind in einem Eheschutzverfahren Kinder- und Ehegattenunterhalt zu regeln, gelten nach Gesagtem somit unterschiedliche Verfahrensmaximen (soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beim Kindesunterhalt). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2; 148 III 290 E. 6.4; vgl. E. 1 oben).