Es hat aber seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat sich das Gericht auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3).