Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gilt für die Sachverhaltsfeststellung die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt zwar nicht das Gericht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es hat aber seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen.