Aus dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen und entscheidwesentlichen Elemente, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, in Betracht zu ziehen und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (vgl. BGE 150 III 387 E. 5.1). Die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, dauert dabei so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt.