Trotz Mehreinkommen des Beklagten bestehe auch kein Raum für eine Anpassung des Kinderunterhalts. Es gebe nämlich keine Hinweise darauf, dass die im Eheschutzentscheid festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge nicht den während der Ehe gelebten Standard decken würden und die Kinder darum einen Anspruch auf eine Teilnahme an der Lohnerhöhung des Klägers hätten. Insbesondere da die Kinder bereits einen hohen Anteil am Überschuss aufwiesen und eine Erhöhung des Überschussanteils indirekt zu einer Erhöhung des Ehegattenunterhaltes führen würde (angefochtener Entscheid, E. 3.4 f.).