3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass mit dem Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2021 der gebührende Bedarf nicht gedeckt worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass sich die Klägerin zusammen mit ihrem Einkommen im Bereich des bis zur Trennung gelebten Lebensstandards befinde, sei jedenfalls unbestritten geblieben. Damit gebe es im Rahmen des persönlichen Unterhalts keinen Raum für eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages. Trotz Mehreinkommen des Beklagten bestehe auch kein Raum für eine Anpassung des Kinderunterhalts.