Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt (vgl. E. 2.4.2 oben) ist der Kinderunterhalt aber (entgegen den Erwägungen der Vorinstanz) nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – vielmehr grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3).