In einem solchen Fall ist die Sparquote vom anhand der in E. 2.4.1 vorstehend aufgezeichneten Rechnung ermittelten Überschuss abzuziehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.1). Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern während des Zusammenlebens der Familie bewusst nicht ungefähr den rechnerischen, sondern einen bedeutend kleineren Überschussanteil für das Kind aufgewendet haben, sei es aus gemeinsamem erzieherischem Entscheid heraus, sei es aufgrund erhöhter eigener Bedürfnisse der Eltern.