Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Ob die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, kann namentlich durch eine nachgewiesene Sparquote belegt werden. In einem solchen Fall ist die Sparquote vom anhand der in E. 2.4.1 vorstehend aufgezeichneten Rechnung ermittelten Überschuss abzuziehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.1).