2.4.3. Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, d.h. wich die Lebensstellung von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, können auch die Kinder im Rahmen der Überschussverteilung (E. 2.4.1 oben) grundsätzlich nicht Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es daher zulässig, den Überschussanteil eines Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die