Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen ist, deren Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 -9- E. 5.2.2.2), und diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird, muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4 a.E.) bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3).