Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen (vgl. dazu Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 8.9.2) limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.).