b) Die Streitsache sei zur ergänzenden Durchführung des Beweisverfahrens entsprechend den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen und Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 2. August 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: