5. Eine Anpassung der vorstehenden Anträge aufgrund des Beweisergebnisses bleibt ausdrücklich vorbehalten und der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu spezifizieren. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 (inkl. 7.7 % MWST) zu leisten und den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. -4-