1. Mit Eheschutzentscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. Mai 2021 (SF.2020.74) wurde die Vereinbarung der Parteien über die Regelung deren Getrenntlebens genehmigt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Parteien seit 1. April 2020 getrennt leben, und deren Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2010) und D._____ (geb. tt.mm. 2012) wurden unter die Obhut der Klägerin gestellt. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich Fr. 1'600.00 (zzgl. Kinderzulagen) pro Kind sowie die Wohnkosten der ehelichen Wohnung in Q._____ und die KVG-Prämien der Klägerin und der Kinder zu bezahlen (Dispositiv-Ziff.