Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.146 (SF.2023.49) Art. 18 Entscheid vom 23. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfah- rens (Abänderung Eheschutzentscheid) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. Mai 2021 (SF.2020.74) wurde die Vereinbarung der Parteien über die Regelung deren Getrenntlebens genehmigt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Parteien seit 1. April 2020 getrennt leben, und deren Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2010) und D._____ (geb. tt.mm. 2012) wurden unter die Obhut der Klägerin gestellt. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich Fr. 1'600.00 (zzgl. Kinderzulagen) pro Kind sowie die Wohnkosten der ehelichen Woh- nung in Q._____ und die KVG-Prämien der Klägerin und der Kinder zu be- zahlen (Dispositiv-Ziff. 2./5.). Weiter wurde der Beklagte mit der genehmig- ten Vereinbarung verpflichtet, der Klägerin im Falle einer Bonuszahlung je- weils im Folgemonat die Hälfte der ausgerichteten Zahlung als Ehegatten- unterhalt zu bezahlen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung zukom- men zu lassen (Dispositiv-Ziff. 2./6.). Gemäss der genehmigten Vereinba- rung basierten die Unterhaltsbeiträge auf folgenden Werten (Dispositiv- Ziff. 2./9.): "- Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ca. Fr. 2'600.00 - Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ca. Fr. 10'400.00 (zuzüglich Bonus) - Kinderzulage C._____ Fr. 230.00 - Kinderzulage D._____ Fr. 230.00" 2. 2.1. Mit Gesuch vom 19. Juni 2023 verlangte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. Mai 2021. Sie beantragte, dass die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 9 der mit Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2021 genehmigten Vereinbarung aufzu- heben bzw. abzuändern und wie folgt zu ersetzen seien: " 1. Ziff. 5 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: a) für C._____, geboren am tt.mm.2010: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: Barunterhalt CHF 2'392.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’788.00 monatlich total CHF 4'180.00 -3- b) für D._____, geb. tt.mm.2012: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: Barunterhalt CHF 2'422.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’788.00 monatlich total CHF 4'210.00 zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen. 2. Ziff. 6 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’514.00 zu bezahlen. 3. Ziff. 9 (neu) Es seien die veränderten Grundlagen für die Unterhaltsberechnung neu wie folgt festzustellen: a) Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 16’952.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) b) Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 2'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) c) Existenzminimum des Ehemannes CHF 3’962.00 d) Existenzminimum der Ehefrau und der Kinder CHF 8'569.00 4. Der Ehemann und Gesuchsgegner sei vom Gericht unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhand- lungsfall zu verpflichten, vollumfänglich über sein Einkommen und Vermö- gen Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Urkunden einzureichen und folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren: 4.1. Aktueller, vollständiger Arbeitsvertrag mit sämtlichen Anhängen (Spe- sen-, Bonus- und Provisionsreglement, sowie allfällige weitere An- hänge); 4.2. Lohnausweis 2022; 4.3. Vollständige Steuererklärung 2022 samt Hilfsblättern; 4.4. Staatssteuer 2022, Steuerrechnung - Definitive Veranlagung; 4.5. Sämtliche (monatlichen) Lohn-, Provisions- und Bonusabrechnungen ab 01.01.2023; 4.6. Lohnausweis 2023 und neuer nach Vorliegen; 5. Eine Anpassung der vorstehenden Anträge aufgrund des Beweisergebnis- ses bleibt ausdrücklich vorbehalten und der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu spe- zifizieren. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen An- waltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 (inkl. 7.7 % MWST) zu leisten und den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. -4- 7. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten und der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, sowie der unterzeichnete Rechtsanwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." 2.2. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024 beantragte der Beklagte die Ab- weisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.3. Am 14. Februar 2024 fand die Verhandlung vor dem Präsidium des Be- zirksgerichts Q._____ statt. Es wurde keine Parteibefragung durchgeführt. Mit den Schlussvorträgen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit Entscheid 2. April 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____: " 1. Das Gesuch um Abänderung Eheschutz / vorsorgliche Massnahme wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'781.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juni 2024 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Klägerin am 1. Juli 2024 fristgerecht Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium Familiengericht, vom 02. April 2024 (SF.2023.49), sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien in Abänderung der mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. Mai 2021 (SF.2020.74) genehmigten Vereinbarung die Ziffern 5, 6, und 9 aufzuheben bzw. abzu- ändern und wie folgt zu ersetzen: 2.1. Ziff. 5 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: -5- a) für C._____, geboren am tt.mm.2010: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: monatlich total CHF 3'357.00 davon Betreuungsunterhalt CHF 1'058.00 b) für D._____, geb. tt.mm.2012: bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils: monatlich total CHF 3'357.00 davon Betreuungsunterhalt CHF 1'058.00 zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach richterlichem Ermessen festzulegen. 2.2. Ziff. 6 (neu) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich im Voraus und rückwirkend, erstmals per 01. Juni 2023, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’788.00 zu bezahlen: 2.3. Ziff. 9 (neu) Es seien die veränderten Grundlagen für die Unterhaltsberechnung neu wie folgt festzustellen: a) Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 16'952.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) b) Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 2'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) c) Existenzminimum des Ehemannes CHF 3'962.00 d) Existenzminimum der Ehefrau und der Kinder CHF 8'569.00 3. Der Ehemann und Gesuchsgegner sei vom Gericht unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhand- lungsfall zu verpflichten, vollumfänglich über sein Einkommen und Vermö- gen Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Urkunden einzureichen und folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren: 3.1. Aktueller, vollständiger Arbeitsvertrag mit sämtlichen Anhängen (Spe- sen-, Bonus- und Provisionsreglement, sowie allfällige weitere An- hänge); 3.2. Lohnausweis 2022; 3.3. Vollständige Steuererklärung 2022 samt Hilfsblättern; 3.4. Staatssteuer 2022, Steuerrechnung – Definitive Veranlagung; 3.5. Sämtliche (monatlichen) Lohn-, Provisions- und Bonusabrechnungen ab 01.01.2023; 3.6. Lohnausweis 2023 und neuer nach Vorliegen; 3.7. Staatssteuer 2023, Steuerrechnung – Definitive Veranlagung; 4. Eine Anpassung der vorstehenden Anträge aufgrund des Beweisergebnis- ses bleibt ausdrücklich vorbehalten und der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu spe- zifizieren. -6- 5. Eventualiter: a) Der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium Familienge- richt, vom 02. April 2024 (SF.2023.49), sei vollumfänglich aufzuheben. b) Die Streitsache sei zur ergänzenden Durchführung des Beweisverfah- rens entsprechend den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträ- gen und Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 2. August 2024 beantragte der Beklagte die Ab- weisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Be- rufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Ein- zelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht be- schränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegen- den Kinderbelangen (Art. 296 ZPO; vgl. E. 3.2.1 unten) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2, 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), wobei aufgrund der Interdependenz zwischen Kin- der- und Ehegattenunterhalt Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Be- rücksichtigung finden (BGE 147 III 301 E. 2; Urteile des Bundesge- richts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1, 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2 und 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1). Das Beru- fungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Im Ehe- -7- schutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. 2.1. Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die mass- gebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 ZGB). Nach der Recht- sprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Um- stände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzrichter we- sentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1). Liegt eine wesentliche und dauerhafte Verände- rung (d.h. ein Abänderungsgrund) vor, so setzt der Richter den Unterhalts- beitrag in pflichtgemässer Ausübung seines (weiten [vgl. BGE 134 III 577 E. 4]) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungsele- mente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neues- ten Stand zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1). Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unter- lassen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). 2.2. Unbestritten erzielte der Beklagte nach dem Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2021 eine wesentliche Einkommenssteigerung (angefochtener Entscheid, E. 3.4; Gesuch, Rz. 15 ff.; Stellungnahme Beklagter vom 11. Ja- nuar 2024, S. 3 ff.). Damit liegt grundsätzlich ein Abänderungsgrund für die mit Entscheid vom 27. Mai 2021 von der Vorinstanz genehmigten und vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge vor (E. 2.1 oben). 2.3. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Klägerin und die beiden Kinder aufgrund der Einkommenssteigerung des Beklagten Anspruch auf eine Erhöhung ih- rer Unterhaltsbeiträge haben. 2.4. 2.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstrei- tigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminimabe- -8- rechnung mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum ande- ren wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Perso- nen ermittelt. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebühren- den Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tat- sächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehen- der) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremd- betreuungskosten zu berücksichtigen. Diese Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassen- prämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbe- trag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist laut Bundesgericht u.a. die Berücksich- tigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebens- bedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verblei- ben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwen- dende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minder- jährige Kinder) weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon ab- gewichen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen (vgl. dazu Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. Sep- tember 2024 E. 8.9.2) limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachge- wiesen ist, deren Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfü- gung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 -9- E. 5.2.2.2), und diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird, muss dies bei der Verteilung des Über- schusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4 a.E.) bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). 2.4.2. Für den ehelichen, wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Ge- samteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegen- übergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köp- fen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteilig- ten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in je- dem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "ein- gefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Un- terhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfs-rechnung mit Überschussverteilung auf- grund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu be- grenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Spar- quote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener (Nachtrennungs-)Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungs- bedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unter- halts-gläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhalts- recht? AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Ei- genversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dau- erhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Un- terhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kon- trollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebe- nenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). - 10 - 2.4.3. Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, d.h. wich die Lebensstellung von der po- tenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, können auch die Kinder im Rahmen der Überschussverteilung (E. 2.4.1 oben) grundsätz- lich nicht Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es daher zulässig, den Überschussanteil eines Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457). Ob die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, kann namentlich durch eine nachgewiesene Sparquote belegt werden. In einem solchen Fall ist die Sparquote vom anhand der in E. 2.4.1 vorstehend aufgezeichneten Rechnung ermittelten Überschuss abzuziehen (vgl. zur Publikation vorge- sehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.1). Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern während des Zusammenlebens der Familie bewusst nicht ungefähr den rechnerischen, sondern einen bedeutend kleineren Überschussanteil für das Kind aufge- wendet haben, sei es aus gemeinsamem erzieherischem Entscheid her- aus, sei es aufgrund erhöhter eigener Bedürfnisse der Eltern. Demgegen- über lässt allein der Umstand, dass für kleinere Kinder kein ganzer "kleiner Kopf" verwendet wurde, eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils nicht notwendig erscheinen. Die kindlichen Ansprüche an Freizeitaktivitäten, Ferien u.ä. nehmen mit dem Älterwerden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu, sodass sich aus einer verhältnismässig bescheidenen Lebenshaltung von Säuglingen und Kleinkindern für nach- folgende Unterhaltsphasen keine den Anspruch begrenzenden Schlüsse ziehen lassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.2). Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt (vgl. E. 2.4.2 oben) ist der Kinderunterhalt aber (entgegen den Erwägungen der Vorinstanz) nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – vielmehr grundsätzlich An- spruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3). Soll der Überschussanteil des Kindes auf die Lebensführung der Familie vor der Trennung der Eltern limitiert werden, hat das Gericht nach Gesag- tem den Standard der Familie vor der Trennung festzustellen und dabei - 11 - allfällige Beschränkungen des Überschusses, insbesondere eine Spar- quote, zu berücksichtigen. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass mit dem Ehe- schutzentscheid vom 27. Mai 2021 der gebührende Bedarf nicht gedeckt worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass sich die Klägerin zusam- men mit ihrem Einkommen im Bereich des bis zur Trennung gelebten Le- bensstandards befinde, sei jedenfalls unbestritten geblieben. Damit gebe es im Rahmen des persönlichen Unterhalts keinen Raum für eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages. Trotz Mehreinkommen des Beklagten bestehe auch kein Raum für eine Anpassung des Kinderunterhalts. Es gebe nämlich keine Hinweise darauf, dass die im Eheschutzentscheid festgelegten Kin- derunterhaltsbeiträge nicht den während der Ehe gelebten Standard de- cken würden und die Kinder darum einen Anspruch auf eine Teilnahme an der Lohnerhöhung des Klägers hätten. Insbesondere da die Kinder bereits einen hohen Anteil am Überschuss aufwiesen und eine Erhöhung des Überschussanteils indirekt zu einer Erhöhung des Ehegattenunterhaltes führen würde (angefochtener Entscheid, E. 3.4 f.). 3.2. 3.2.1. Bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes kommt nebst der Offizialma- xime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) stets die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime, nach welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes erforscht, zum Tragen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aus dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen und entscheidwesentlichen Ele- mente, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, in Betracht zu ziehen und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (vgl. BGE 150 III 387 E. 5.1). Die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, dauert dabei so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positi- ves Beweisergebnis vorliegt. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Voll- ständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel- lung bestehen, d.h. bleibt das Beweisergebnis offen, hat das Gericht weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1 und 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 2.5; SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 296 ZPO). - 12 - Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gilt für die Sachverhaltsfeststellung die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), freilich im Sinn der beschränk- ten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Im Rah- men dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt zwar nicht das Gericht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es hat aber seine Frage- pflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Be- hauptungen und Beweise hat sich das Gericht auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zwei- fel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3). Sind in einem Eheschutzverfahren Kinder- und Ehegattenunterhalt zu re- geln, gelten nach Gesagtem somit unterschiedliche Verfahrensmaximen (soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt; uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime beim Kindesunterhalt). Aufgrund der In- terdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2; 148 III 290 E. 6.4; vgl. E. 1 oben). 3.2.2. Bei im summarischen Verfahren durchzuführenden eherechtlichen Angele- genheiten führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Für ein schriftli- ches Verfahren kommen somit höchstens diejenigen Fälle in Frage, in de- nen sich der Sachverhalt allein anhand von Urkunden darlegen lässt (LÖT- SCHER/SCHENK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 273 ZPO). Bei Kin- derangelegenheiten ist gestützt auf Art. 297 Abs. 1 ZPO und Art. 296 Abs. 1 ZPO indessen grundsätzlich immer eine Verhandlung mit Parteibe- fragung (Art. 191 ZPO) durchzuführen (HAFNER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 4a zu Art. 191 ZPO, unter Hinweis auf SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 3 zu Art. 273 ZPO; LÖTSCHER/SCHENK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 273 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5P.349/2001 vom 6. November 2001 E. 3 und 5P.186/2001 vom 24. Juli 2001 E. 3b). Die Pflicht zur Anhörung der Eltern dient einerseits der Sachverhaltsfeststellung und ist andererseits in Kinder- belangen eine Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime. Anzuhören sind die Eltern persönlich, nicht nur ihre Vertreter (MI- CHEL/BRUTTIN, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 297 ZPO). Es ist somit grundsätzlich von einem Obligatorium der Anhörung der Parteien im stritti- gen Eheschutzverfahren auszugehen. Unterbleiben darf die Anhörung ei- nes Elternteils nur bei Unmöglichkeit (z.B. wegen unbekannten Aufenthalts, Urteilsunfähigkeit, Krankheit; SPYCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 297 ZPO; vgl. Art. 273 Abs. 2 ZPO). - 13 - 3.2.3. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Familiengerichts Q._____ vom 19. Dezember 2023 waren die Parteien zur Verhandlung am 14. Februar 2024 vorgeladen worden. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer Parteibefragung angeordnet (act. 56). Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2024 ergibt sich allerdings, dass die Parteien nicht per- sönlich befragt wurden, obwohl sich eine Parteibefragung offensichtlich aufgedrängt hätte (vgl. E. 3.3 unten). Es wurden seitens des Gerichts le- diglich wenige Fragen an die Rechtsvertreter der Parteien gerichtet, ohne dass die Parteien selber zu Wort gekommen wären (vgl. act. 69 ff.). Warum – entgegen der Beweisanordnung – auf die Durchführung einer Parteibe- fragung verzichtet wurde, wurde nicht begründet und ist unter den gegebe- nen Umständen (vgl. E. 3.3 unten) auch nicht nachvollziehbar. 3.3. 3.3.1. Was den Kinderunterhalt betrifft, ist dieser entgegen der Vorinstanz (ange- fochtener Entscheid, E. 3.5) im Gegensatz zum ehelichen Unterhalt (vgl. E. 2.4.2 oben) nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor deren Trennung in seiner Höhe begrenzt (vgl. E. 2.4.3 oben). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Tren- nung verbessern, haben Kinder – bei ansonsten unveränderten Verhältnis- sen – grundsätzlich vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesser- ter) Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz wäre gestützt auf den uneinge- schränkten Untersuchungsgrundsatz bei Kinderangelegenheiten (vgl. E. 3.2.1 oben) daher zur Abklärung des vor der Trennung zuletzt ge- lebten Lebensstandards (unter Berücksichtigung einer allfälligen Spar- quote) verpflichtet gewesen. Eine neue Unterhaltsberechnung würde sich hier einzig für den Fall erübrigen, wenn die Parteien vor der Trennung spar- samer gelebt haben als es die finanziellen Verhältnissen zuliessen und sie ihren ganzen allfälligen Überschuss angespart haben. Dabei ist grundsätz- lich auch unwesentlich, ob die Kinder "bereits einen hohen Anteil am Über- schuss" erhalten, denn selbst ein Überschussanteil von mehr als Fr. 1'000.00 (gemäss Vorinstanz) ist für sich allein nicht als zu hoch zu be- zeichnen. Vielmehr muss die Frage, ob eine Limitierung gerechtfertigt ist, stets im Zusammenhang mit dem (bisher) gelebten Standard der Familien- mitglieder betrachtet werden (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Pra- xis, 2023, Rz. 117 mit Hinweis). Indem die Vorinstanz den zuletzt gelebten Standard der Familie vor der Trennung der Parteien nicht abklärte, stellte sie den Sachverhalt somit in einem wesentlichen Teil unvollständig fest. 3.3.2. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts wurden die Parteien – wie auch in Be- zug auf den Kinderunterhalt – von der Vorinstanz nicht befragt, insbeson- dere auch nicht zum strittigen Punkt des vor der Trennung zuletzt gelebten Standards. Somit stellte die Vorinstanz den Sachverhalt in einem wesentli- - 14 - chen Teil unvollständig fest und verletzte damit insbesondere das Recht der Parteien auf Beweis, indem sie – entgegen ihrer Beweisanordnung und trotz Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime – das zentrale Beweismittel der Parteibefragung nicht abgenommen hat. Das Beweismit- tel der Parteibefragung ist gemäss Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO zulässig und kann der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen (vgl. E. 1 oben) dienen. Die im Rahmen der Befragung gemachten Aussagen der Parteien stellen ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar (vgl. E. 3.2.2 oben). Das Recht auf Beweis bildet das Korrelat zur Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast. Indem zu den umstrittenen Punkten – insbe- sondere dem letzten vor der Trennung gelebten Standard bzw. zur allfälli- gen Deckelung des Ehegattenunterhalts – keine Parteibefragung stattge- funden hat, wurde den Parteien die Möglichkeit verwehrt, ihrer Glaubhaft- machungspflicht nachzukommen. Dazu kommt, dass aufgrund der Interde- pendenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt allfällige für den Kin- desunterhalt gewonnene Erkenntnisse (wie vorliegend beispielsweise für den letzten Lebensstandard vor der Trennung und somit auch dem Vorlie- gen einer allfälligen Sparquote [vgl. E. 2.4.3 oben]) für den im gleichen Ent- scheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden können (vgl. E. 3.2.1 oben). 3.4. Da vorliegend der Sachverhalt in wesentlichen Punkten noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (HILBER/REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 35 zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1536), und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (HIL- BER/REETZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer notwendiger Beweiser- hebungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), wie von der Klägerin in Berufungsbegehren Zif- fer 5 eventuell beantragt. Die Vorinstanz wird zunächst den neuen Über- schuss anhand der zweistufig-konkreten Methode (vgl. E. 2.4.1 oben) be- rechnen müssen. Danach ist der daraus resultierende rechnerische Über- schuss – abzüglich einer allfälligen Sparquote – grundsätzlich nach gros- sen und kleinen Köpfen auf die daran Berechtigten zu verteilen (vgl. E. 2.4.1 ff. oben). In Bezug auf die mögliche Limitierung der Über- schussanteile der Kinder muss die den Kindern einzuräumende Lebens- stellung aufgrund der von ihren Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshal- tung eruiert werden (vgl. E. 2.4.3 oben). Dafür wird die Vorinstanz jeden- falls eine Anhörung gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO und allenfalls auch eine Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO durchzuführen haben. Alsdann wird sie zu entscheiden haben, ob das Verfahren spruchreif ist oder ob weitere Beweismassnahmen zu treffen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht spruchreif ist. Da mit dem Rückweisungsent- - 15 - scheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.O., N. 1519), wird diese – nebst den vorstehenden, verbindlichen Erwägungen durch das Obergericht – auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsent- scheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (HIL- BER/REETZ, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachver- halts hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenunterhalts im Sinne der vorste- henden Erwägungen und zur neuen Entscheidung diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD). Die Parteientschädi- gung der Klägerin wird auf (gerundet) Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) festge- setzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfah- ren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.264 vom 12. Februar 2025 E. 6]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8,1 %; = Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Für den Beklagten wird die Parteientschädigung auf (gerundet) Fr. 1'080.00 festgesetzt (Grundent- schädigung Fr. 2'700.00 [vgl. oben]; Verhandlungsabzug 20 %; geringer Aufwand 40 % [§ 7 Abs. 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 %; Auslagenpau- schale 3 %; Mehrwertsteuer 8,1 %; = Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.6 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 16 - Das Obergericht verfügt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 2. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt; sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). 2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Klägerin wird auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 2.3. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Beklagten wird auf Fr. 1'080.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss Disposi- tiv-Ziffer 2 hiervor hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG): Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 17 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens liegt über Fr. 30'000.00. Aarau, 23. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess