Nachdem der Beklagte den geschuldeten Betrag unterdessen auch nicht getilgt hat und die Klägerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete (act. 10), sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung, Hinterlegung der Konkursforderung beim oberen Gericht bzw. Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben und die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist auf die übrigen Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerde nicht weiter einzugehen.