3.2. Der Beklagte hinterlegte am 3. Juli 2024 zugunsten der Klägerin bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 4'400.00 (und leistete am 18. Juli 2024 den Gerichtskostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.00). Mit der Konkurshinterlage von Fr. 4'400.00 ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 5'824.00 (vgl. Vorladung des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Mai 2024 [act. 9]) nicht gedeckt.