2024 ist zu entnehmen, dass die zustellende Person "C._____" die Konkursandrohung (zu einem unbekannten Zeitpunkt) an die Ehefrau des Beklagten ausgehändigt hat. Der Beklagte moniert die Zustellung der Konkursandrohung nicht und macht insbesondere nicht geltend, diese nicht erhalten zu haben, wofür vorliegend denn auch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Damit entfaltet die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. März 2024 seine Wirkung, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. -4-