2. Vorab ist festzuhalten, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ (act. 4) am 1. März 2024 ausgestellt wurde, dem Beklagten aber bereits am 23. Februar 2024 zugestellt worden sein soll, was nicht möglich ist. Ob es sich – wovon auszugehen ist – lediglich um einen Verschreiber handelt, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine mangelhafte- oder fehlerhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde (wie die Konkursandrohung) ist grundsätzlich anfechtbar.