4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegnern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. -3-