Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.143 (SG.2024.38) Art. 102 Entscheid vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom […] für folgende Forderungen: […]. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 3. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 23. April 2024 beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 1. März 2024 dem Beklagten am "23.02.2024" zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am […]: " 1. Über B._____, geboren am tt.mm.jjjj, R-Weg, S._____, wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, xx:xx Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegnern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. -3- 3.2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Am 8. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ (act. 4) am 1. März 2024 ausgestellt wurde, dem Beklagten aber bereits am 23. Februar 2024 zugestellt worden sein soll, was nicht möglich ist. Ob es sich – wovon auszugehen ist – lediglich um einen Verschreiber handelt, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine mangelhafte- oder fehlerhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde (wie die Konkursandrohung) ist grundsätzlich anfechtbar. Nichtig (und damit von Amtes wegen zu berücksichtigen) wäre die fehlerhafte Zustellung der Konkursandrohung dann, wenn der Beklagte von ihr keine Kenntnis erhalten hätte (vgl. ANGST/RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 23 zu Art. 64 SchKG; BGE 128 III 101 E. 1b [welcher die mangelhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls zum Gegenstand hatte, wobei das Erwogene ohne Weiteres auch für die Konkursandrohung als Betreibungsurkunde zu gelten hat]). Der Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. März 2024 ist zu entnehmen, dass die zustellende Person "C._____" die Konkursandrohung (zu einem unbekannten Zeitpunkt) an die Ehefrau des Beklagten ausgehändigt hat. Der Beklagte moniert die Zustellung der Konkursandrohung nicht und macht insbesondere nicht geltend, diese nicht erhalten zu haben, wofür vorliegend denn auch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Damit entfaltet die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. März 2024 seine Wirkung, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. -4- 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 3.2. Der Beklagte hinterlegte am 3. Juli 2024 zugunsten der Klägerin bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 4'400.00 (und leistete am 18. Juli 2024 den Gerichtskostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.00). Mit der Konkurshinterlage von Fr. 4'400.00 ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 5'824.00 (vgl. Vorladung des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Mai 2024 [act. 9]) nicht gedeckt. Nachdem der Beklagte den geschuldeten Betrag unterdessen auch nicht getilgt hat und die Klägerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete (act. 10), sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung, Hinterlegung der Konkursforderung beim oberen Gericht bzw. Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben und die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist auf die übrigen Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerde nicht weiter einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, in: -5- Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 4'400.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 4'400.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf -6- die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser