2.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben fehlen, lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 13. Juni 2024 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.