Ferner legte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der L._____ GmbH vom 29. Mai 2024 auf, worin sich diese zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von Fr. 105'811.00 an den Beklagten persönlich innert 30 Tagen verpflichtete (BB 9). Die Rückzahlung sollte wiederrum auf das Konto zzz erfolgen. Am 6. Juni 2024 überwies die L._____ GmbH Fr. 10'000.00 und am 26. Juni 2024 Fr. 25'000.00 auf das Konto des Beklagten bei der F._____. Es lässt sich nur mutmassen, dass es sich hierbei um eine zumindest teilweise Rückzahlung des Darlehens handelte. Ob der Rest inzwischen auf das Konto zzz einbezahlt wurde, ist unklar.