Die beschwerdeweise aufgelegte Rechnung an die J._____AG Nr. iii in Höhe von Fr. 20'000.00 stammt vom 21. Mai 2024 und sollte damals innert zehn Tagen entrichtet werden. Dies sollte allerdings auf ein anderes zu Gunsten der Einzelunternehmung des Beklagten lautendes Konto (zzz) erfolgen (BB 6). Demnach sollte die Rechnung längst beglichen sein. Ob sie innert Frist auf das auf der Rechnung bezeichnete Konto bezahlt wurde, bleibt im Dunkeln. Selbiges gilt hinsichtlich der zweiten Rechnung an die J._____AG Nr. ggg vom 21. Mai 2024 über Fr. 3'522.10 (BB 7). Die Rechnung Nr. hhh an K._____ und C.___