" 1. Der Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums Kulm vom xx.xx.2024 im Verfahren SG.2024.35 sei aufzuheben; die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ab. 3.3. Die Klägerin verzichtete am 15. Juli 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: