5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegnernr auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 17. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: