Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vom 15. Januar 2024 für zwei Forderungen von Fr. 13'703.00 nebst 5 % Zins seit 6. Oktober 2023 (Rechnung Nr. hhh) und Fr. 10'226.00 nebst 5 % Zins seit 27. Dezember 2023 (nicht gelieferte CTA Wärmepumpeteile). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 19. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.