Nachdem sämtliche Forderungen beglichen oder gedeckt sind und die Beklagte sowohl über flüssige Mittel wie auch über Grundeigentum verfügt, kann ihr die Liquidität nicht abgesprochen werden. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher wäre als ihre Zahlungsfähigkeit. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte keine Zwischenbilanz eingereicht hat. Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Vorinstanz aufzuheben ist.