Auch unter Berücksichtigung allfälliger Steuern ist von einem Nettoerlös auszugehen. Bei den Grundstücken, welche sich weiterhin im Eigentum der Beklagten befinden, handelt es sich prima vista betrachtet um (zum heutigen Zeitpunkt) wertbeständige Aktivposten und Renditeobjekte, durch welche die Beklagte Mietzinseinnahmen generieren kann (vgl. Erfolgsrechnung 2023 [Beschwerdebeilage 25]).