Schliesslich ist die Beklagte Eigentümerin von mehreren Grundstücken mit Stockwerkeinheiten und Einstellhallen- sowie Aussenplätzen in den Kantonen Aargau, Z._____ und T._____ (Beschwerdebeilagen 25, 28 ff.), wobei sie ihr Eigentum teilweise veräussern wird, was - trotz der jeweiligen Belehnung durch die Banken - zu weiteren flüssigen Mittel führt. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Steuern ist von einem Nettoerlös auszugehen.