Es ist jedoch plausibel, dass der Gesellschafter die entsprechenden Darlehen erst dann zurückfordert bzw. auf "fällig setzen" wird (Beschwerde, N 32), wenn es die finanzielle Lage der Gesellschaft zulässt, so dass diese Darlehen vorliegend nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für die Hypothekarschulden, da diese einen Gegenwert durch Grundeigentum aufweisen und dieses von Gesetzes wegen nicht vollständig durch Hypotheken belehnt werden kann, so dass die Hypothekarschulden im Falle der Veräusserung des Grundeigentums (bzw. Verwertung des Grundpfands) gedeckt sind bzw. gar mit einem Nettoerlös zu rechnen sein wird.