Die übrigen aus der Bilanz per 31. Dezember 2023 ersichtlichen Passiven sind primär auf Kontokorrentdarlehen des einzigen Gesellschafters der Beklagten, D._____, und auf durch Banken gewährte Hypothekardarlehen zurückzuführen. Zwar erscheint es eher ungewöhnlich, dass ein Gesellschafter seiner Gesellschaft derart hohe Mittel zur Verfügung stellt. Es ist jedoch plausibel, dass der Gesellschafter die entsprechenden Darlehen erst dann zurückfordert bzw. auf "fällig setzen" wird (Beschwerde, N 32), wenn es die finanzielle Lage der Gesellschaft zulässt, so dass diese Darlehen vorliegend nicht ins Gewicht fallen.