Nachdem der Beschwerde der Beklagten gegen das Konkursdekret die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist der Umstand, dass die Zahlungen erst nach Konkurseröffnung erfolgten, vorliegend jedoch nicht relevant. Schlussendlich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die Beklagte die Tilgung dieser beiden Forderungen (Betreibungen Nr. eee und Nr. fff) mittels entsprechenden Zahlungsbelegen glaubhaft gemacht hat (Beschwerdebeilagen 11 und 12).