Wie den Zahlungsbelegen (Beschwerdebeilagen 11 und 12) zu entnehmen ist, erfolgte die Zahlung dieser beiden Betreibungen jeweils nach der vorinstanzlichen Konkurseröffnung vom […], womit der Konkursbeschlag grundsätzlich vor der Tilgung dieser beiden Forderungen eingetreten ist. Möglicherweise hat die Beklagte die beiden Forderungen aus diesem Grund sicherheitshalber zusätzlich bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegt. Nachdem der Beschwerde der Beklagten gegen das Konkursdekret die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist der Umstand, dass die Zahlungen erst nach Konkurseröffnung erfolgten, vorliegend jedoch nicht relevant.