Zwar macht die Beklagte hinsichtlich der Betreibungen Nr. eee und Nr. fff einerseits geltend, diese bezahlt zu haben (Beschwerde, Ziff. 2.2.5. und 2.2.6.), führt andererseits aber aus, dass diese Forderungen durch den hinterlegten Betrag von Fr. 60'000.00 sichergestellt seien (Beschwerde, Ziff. 2.2.13). Wie den Zahlungsbelegen (Beschwerdebeilagen 11 und 12) zu entnehmen ist, erfolgte die Zahlung dieser beiden Betreibungen jeweils nach der vorinstanzlichen Konkurseröffnung vom […], womit der Konkursbeschlag grundsätzlich vor der Tilgung dieser beiden Forderungen eingetreten ist.