2.3.2. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit) ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dem durch die Beklagte am 4. Juli 2024 eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2024 um ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachtes Novum handelt, so dass dieser Betreibungsregisterauszug im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist (vgl. E. 1.1. hiervor). Der (im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende) Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 10. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 4) umfasst vier Seiten und insgesamt 27 Einträge.