174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. Unbesehen davon hat die Beklagte im Beschwerdeverfahren zudem nachgewiesen, dass sie per 11. Juni 2024 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 5'248.50 an die Klägerin vorgenommen und damit die Konkursforderung während der Beschwerdefrist direkt an diese bezahlt hat (Beschwerdebeilage 12), zumal keine weiteren offenen Forderungen zwischen den Parteien aktenkundig sind oder geltend gemacht werden.