2.3. 2.3.1. Die Beklagte hinterlegte am 27. Juni 2024 einen Betrag von Fr. 60'000.00 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau. Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 5'208.10 (vgl. Vorladung des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Mai 2024 [act. 8 f.]) ohne Weiteres gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.