Hinsichtlich der Immobilien sei die Werthaltigkeit und ob die Verkäufe zustande kommen würden, fraglich. Zudem werde nicht ausgeführt, welche Grundstücksgewinnsteuern und sonstige Nebenkosten noch fällig seien und von einem allfälligen Liquiditätsüberschuss abgezogen würden. Wenn sich die Beklagte wegen geringfügiger Beträge betreiben lasse, könne man den Zustand der sich in Liquidation befindenden Firma erahnen.