aufgewiesen habe. Hinsichtlich der Immobilientransaktionen gehe die Beklagte beim "Geschäftsvorgang I._____ (Eheleute […])" von einem Nettoerlös in der Höhe von Fr. 150'000.00 aus. Die Beklagte vergesse offenbar, dass von dieser Summe noch die Grundstücksgewinnsteuer und die anteilmässigen Verschreibungskosten zu bezahlen seien. Die Beklagte könne nicht glaubhaft darlegen, dass sie per 31. Dezember 2023 nicht überschuldet gewesen sei, wobei sie eingestehe, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht liquide gewesen sei. Hinsichtlich der Immobilien sei die Werthaltigkeit und ob die Verkäufe zustande kommen würden, fraglich.