2.2. Die Klägerin macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass sie nicht davon ausgehe, dass die Beklagte zahlungsfähig und liquide sei. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass der Gesellschafter der Beklagten den Betrag von Fr. 60'000.00 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegt habe. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass innert Beschwerdefrist für eine buchführungspflichtige Firma kein Zwischenabschluss habe erstellt werden können. Es liege die Vermutung nahe, dass die Kreditoren per 26. Juni 2024 höher seien, als diese von der Beklagten ausgewiesen würden.