Weiteren sei die Beklagte Eigentümerin von zwei Stockwerkeinheiten sowie fünf Einstellhallenplätze in U._____, einer Stockwerkeinheit (4 ½- Zimmerwohnung) mit einem Einstellhallen- und einem Aussenplatz in V._____ sowie einer 5 ½-Zimmer Maisonettwohnung mit einem Einstellhallen- und Aussenplatz in W._____. Die Beklagte werde die Grundstücke "[…]" in X._____ zum Preis von Fr. 510'000.00 verkaufen, wobei der Nettoerlös von Fr. 151'000.00 der Beklagten zur Sicherung der Liquidität zur Verfügung stehen werde. Ferner sei ein Grundstückkaufvertrag über die Grundstücke "[…]" über Fr. 630'000.00 öffentlich beurkundet worden. Der Restkaufpreis werde am 2. August 2024 bezahlt.